Wie gehe ich die Unternehmensnachfolge im Notfall an?

Die Unternehmensnachfolge kann entweder ein bewusster Entscheid sein, weil sich der Inhaber neuen Projekten widmen möchte oder kurz vor der Pensionierung steht. Sie kann jedoch auch aus einem Notfall – einem plötzlichen Ausfall des Unternehmers oder einem Todesfall – resultieren. Im Hinblick auf den plötzlichen Ausfall ist eine Notfallplanung unerlässlich, damit die unternehmerische Tätigkeit fortgeführt und der Prozess der Nachfolge geregelt werden kann. Ausserdem stellt eine Notfallplanung sicher, dass auch die private Situation des Unternehmers bestmöglich geregelt ist.

Nachfolgeplanung für den Notfall – Tipps zur Vorbereitung

Um für eine Notfallsituation vorzusorgen, ist es zentral, einige Punkte der Unternehmensnachfolge bereits frühzeitig einzuleiten. Auch wenn sich eine Notfallplanung im Detail durchaus als komplex erweist, können die wichtigsten Massnahmen mit einem relativ geringen Zeitaufwand umgesetzt werden.

Folgende Massnahmen sind bei einer Notfallplanung zu berücksichtigen, um die Unternehmensnachfolge zielführend und zügig voranzutreiben:

Regelung der Stellvertretung im Unternehmen

Die Ernennung einer Stellvertretung gehört zu den wichtigsten Massnahmen bei einer Notfallplanung. In erster Linie geht es darum, dass die Firma nach aussen weiterhin vertreten wird. Ebenfalls zentral ist dabei, dass die Stellvertretung über sämtliche internen Abläufe, mündliche Absprachen, Firmenverträge und so weiter Bescheid weiss. Ausserdem muss sie auf Passwörter, Schlüssel et cetera zugreifen können. Am besten eignen sich beispielsweise Prokura oder andere Handlungsvollmachten, da diese Vollmachten, im Gegensatz zur gewöhnlichen Stellvertretung, bei Eintritt des Todes oder Handlungsunfähigkeit nicht erlöschen. Auch sollte bei der Bank eine Vollmacht für die üblichen Geschäfte vorhanden sein.

Dokumentation der geschäftlichen Information

Eng in Verbindung mit der Stellvertreterregelung steht die Dokumentation. Im Gegensatz zu Unternehmen ab einer gewissen Grösse, ist das für die Unternehmensführung notwendige Wissen über die betriebliche Organisation, spezifische Produktkenntnisse und die Lieferanten- und Kundenbeziehungen bei KMU oft nur im Kopf des Inhabers abgespeichert. Im Falle des Todes oder der Urteilsunfähigkeit sind solche Informationen vielfach gänzlich verloren.

Die Regelung der Stellvertretung verlangt deshalb auch die Dokumentation dieses Wissens und die entsprechenden Instruierung des Stellvertreters. Als ausgezeichnetes Mittel zur Sicherung dieser Informationen bietet sich ein Organisationshandbuch an. Dieses beugt nicht nur Notfallsituationen vor, sondern erleichtert das operative Geschäft, motiviert Mitarbeiter und wirkt sich positiv auf die Nachfolgeplanung aus.

Rechtsform des Unternehmens

Unternehmer sollten sich überlegen, welche Form der Unternehmensnachfolge ihnen für den Fall eines unerwarteten Todes vorschwebt und wem ihr Unternehmen eigentumsmässig zufallen soll. Je nach Rechtsform des Unternehmens ergeben sich dabei unterschiedliche Herausforderungen. Beispielsweise gilt es zu beachten, dass bei einem Einzelunternehmen die Firma bis zum Antritt der Erbschaft durch die Erben nicht nur führungslos ist, sondern die Erben auch uneingeschränkt für die Schulden des Unternehmens haften. Ausserdem werden die Erben fortan als selbstständige Erwerbende besteuert.

Andere Probleme stellen sich, wenn der Unternehmer Gesellschafter einer Personengesellschaft ist. Die gesetzliche Ordnung sieht beispielsweise die Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Kollektivgesellschafters vor. Dies kann mit sogenannten Fortsetzungsklauseln, Nachfolgeklauseln und so weiter begegnet werden. Bei Kapitalgesellschaften ist der Erbgang, und damit auch die Nachfolgeplanung, am einfachsten zu bewältigen. Die Anteile am Unternehmen gehen zwar auch auf die Erben über, im Gegensatz zur Einzelfirma haften sie jedoch nicht für Unternehmensschulden und die steuerliche Situation bleibt unverändert.

Ganz generell kann festgehalten werden, dass Kapitalgesellschaften, bei jedem erdenklichen Grund, für eine Handänderung geeigneter sind. Der Erbe, Nachfolger oder Beteiligte besitzt, in Form von Stammanteilen oder Aktien, einen Anteil am Gesamtunternehmen und muss nicht spezifische Vermögenswerte, wie beispielsweise Vorräte, Maschinen oder Kundenbeziehungen, übernehmen.

Private Massnahmen zur Vorbereitung auf eine Notfallsituation

Folgende Massnahmen in der privaten Sphäre sind bei einer Notfallplanung zu berücksichtigen:

Vorsorgeauftrag

Aufgrund des neuen Erwachsenenschutzrechts ist es möglich, einer dritten Person einen Vorsorgeauftrag zu erteilen. Mit einem Vorsorgeauftrag kann sichergestellt werden, dass eine Person des Vertrauens für Sie die notwendigen Angelegenheiten bei einer Urteilsunfähigkeit erledigen kann und dies nicht von der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) übernommen wird. Dank eines rechtsgültigen Vorsorgeauftrags können Massnahmen der KESB, die meistens mit Kosten und zusätzlichem Aufwand verbunden sind, sehr oft vermieden werden. Zur Sicherstellung oder zur Ergänzung der Stellvertretung im Unternehmen ist der Vorsorgeauftrag ein höchst geeignetes Instrument für den Unternehmer.

Güterrechtliche Regelung

Im Rahmen der Notfallplanung ist auch die güterrechtliche Situation zu berücksichtigen. Ausgangspunkt sind der Güterstand, dem der Unternehmer zurzeit untersteht und die entsprechenden vermögensmässigen Konsequenzen einer Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Je nach Güterstand sind die finanziellen Auswirkungen unterschiedlich, mit allfälligen Konsequenzen für das Unternehmen beziehungsweise die Nachfolge. Diesen Folgen kann mit entsprechender güterrechtlicher Planung, im Rahmen eines Ehevertrages, begegnet werden.

Erbrechtliche Regelung

Das Schicksal des Unternehmens ist, neben den gesellschaftsrechtlichen und güterrechtlichen Regelungen, auch vom Erbrecht abhängig. Die Firma fällt – genau gleich wie das übrige Vermögen – in die Erbmasse des Unternehmers. Ohne eingeleitete Massnahmen können nur die Erben als Erbengemeinschaft einstimmig entscheiden – auch über die Führung oder Weiterführung der Firma. Bei Streitigkeiten, was insbesondere im Rahmen der Erbteilung nicht unüblich ist, bleibt schliesslich oft nur der Verkauf oder die Liquidation des Unternehmens. Mit entsprechenden erbrechtlichen Massnahmen kann der Unternehmer diese Risiken ausschalten.

Vorsorgeplanung für Unternehmer

Neben den Beschäftigten können auch die Familienangehörigen durch den Wegfall des Haupteinkommens in Folge eines Notfalls stark betroffen sein. Obwohl die Einbussen durch die Sozialversicherungen teilweise gedeckt sind, können sich Einkommenslücken ergeben. Zur Lückenschliessung, und damit zur finanziellen Absicherung, ist eine Vorsorgeplanung zu empfehlen, damit der Bedarf ermittelt und entsprechende Lösungen umgesetzt werden können.

Fazit: Gezielte Vorsorgemassnahmen im Bereich der Unternehmensnachfolge lohnen sich!

Mit gezielten Massnahmen kann dafür gesorgt werden, dass das Unternehmen fortgeführt wird und eine nachhaltige Lösung für die Mitarbeiter und die Unternehmerfamilie resultiert. Es lohnt sich, sich hierzu Gedanken zu machen und in Bezug auf die individuelle Situation zu eruieren, ob allenfalls Massnahmen notwendig sind. Zur Umsetzung dieser Massnahmen ist es ratsam, einen Experten beizuziehen.

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Grundsätzlich entspricht der Wert eines Gutes der aufsummierten Aufwände. An diesem Gedankengang ist auch grundsätzlich nichts falsch, denn schliesslich ist ein Unternehmen ein wirtschaftlich handelbares Gut. Daraus folgt, dass, wie bei der Preisfestlegung eines Produkts oder einer Dienstleistung, der Preis gemäss den aufgewendeten Kosten plus einer Prämie definiert wird, um langfristig am Markt zu überleben.

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